Nützliche Informationen

Wie erhalte ich eine logopädische Behandlung?

 

Die Verordnung einer logopädischen Therapie basiert auf den Heilmittelrichtlinien und muss von einem Arzt verordnet werden. Erst auf der Grundlage einer Verordnung kann der Logopäde/ die Logopädin tätig werden, d.h. eine logopädische Diagnostik und Therapie durchführen.

 

 

Welche Ärzte können eine Verordnung ausstellen?

 

Folgende Ärzte können eine Verordnung zur Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie ausstellen:

  • Hausärzte
  • Internisten
  • Kinderärzte
  • Phoniater/ Pädaudiologen
  • HNO-Ärzte
  • Neurologen

 

Folgende Ärzte können bei Störungen des orofazialen Muskelgleichgewichts ebenfalls eine Verordnung zur Sprech- und Sprachtherapie ausstellen:

  • Zahnärzte
  • Kieferorthopäden

 

 

Der Weg vom Arzt zum Logopäden

 

  1. Wenn der Arzt eine Behandlungsbedürftigkeit bei seinem Patienten festgestellt hat, stellt er eine Erstverordnung für eine logopädische Therapie aus.
  2. Der Patient oder seine Angehörigen/ eine vertretende Person nimmt Kontakt zu einer logopädischen Praxis auf und vereinbart dort einen Termin.
  3. Die Logopädin führt eine logopädische Diagnostik durch und stellt fest in welchen Bereichen mit welchen Schwerpunkten eine logopädische Störung vorliegt.
  4. Die Logopädin bespricht die Ergebnisse der Diagnostik mit dem Patienten und/ oder seinen Angehörigen.
  5. Die Logopädin therapiert den Patienten auf Grundlage der Diagnostik und dokumentiert den Verlauf.
  6. Wenn vom Arzt angefordert, schreibt die Logopädin am Ende der Verordnung einen Therapiebericht. Dieser beschreibt den Behandlungsstand und informiert den verordnenden Arzt, ob das oder die Therapieziel(e) erreicht wurden oder ob eine Fortführung der Therapie empfohlen wird.
  7. Der Therapiebericht wird dem verordnenden Arzt übermittelt. Dieser untersucht auf der Grundlage des Berichts den Patienten gegebenenfalls erneut.
  8. Stellt der verordnende Arzt weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit fest, stellt er eine Folgeverordnung aus.
  9. Auf Grundlage der Folgeverordnung führt die Logopädin die logopädische Therapie fort.

 

 

Zuzahlung

 

Nach §32 Absatz 2 in Verbindung mit §61 Satz 3 SGB V besteht für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Zuzahlungspflicht. Die Zuzahlungspflicht beträgt 10€ Rezeptgebühr zuzüglich 10% des Verordnungswertes pro Verordnung.

Die Zuzahlung muss von den Logopäden nach §43 b SGB V eingezogen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verrechnen werden. Dazu sind die Logopäden als Leistungserbringen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Ihre Krankenkasse kann Sie bezüglich einer Zuzahlungsbefreiung beraten.